„Alle Staatsgewalt geht vom
Volke aus“
B. Ullrich
Mit diesem Satz im Artikel
20 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
(GG-BRD) ist das Volk der höchste Wert im Staat überhaupt. Das Volk
ist Ausgangspunkt der Staatsgewalt. Nicht die „freiheitliche demokratische
Grundordnung“ ist der Staatsgewalt vorgeordnet, sondern das Volk, des Volkes
Wille. Die freiheitliche demokratische Grundordnung bindet lediglich die
Ausübung der Staatsgewalt an die in ihr festgelegten Regeln.
Das Volk (der Westzone) hat sich ja
auch vor 60 Jahren (auf Anweisung der alliierten Siegermächte, vertreten durch
den Parlamentarischen Rat) die als Provisorium gedachte freiheitliche
demokratische Grundordnung FDGO gegeben1 – und dabei im Artikel 146
festgestellt, daß diese nur solange gilt, bis eine vom ganzen Volk
beschlossene Verfassung erstellt ist, womit das Volk die FDGO, bzw.
deren Verfallsdatum, in jedem Fall überdauert - aber das nur nebenbei. Wir
stellen jedenfalls fest, daß lt. GG das Volk der Souverän ist. Und das Volkswohl
ist es, auf das die Regierungsmitglieder beim Ablegen des Amtseides gem.
Artikel 56 GG eingeschworen werden:
„Ich schwöre, daß ich meine
Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
Schaden von ihm wenden, (und dem nachgeordnet:) das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen
und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.“
Also zuerst kommt etwas ganz
Konkretes, Lebendiges – das Volk, und zwar das deutsche Volk,
bestehend aus allen deutschen Menschen2. Das steht so im Amtseid
und kann deshalb auch nicht als „rechtsextrem“ geächtet werden! Jeder,
der das versucht, demaskiert sich nicht nur als Volksfeind, sondern auch als
„grundgesetzfeindlich“! Danach erst kommen so abstrakte „Werte“ wie
Gesetze, kommt die Bestimmung im Art. 20 Absatz 1, daß die Bundesrepublik
Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist.
Der Artikel 20 mit dem
wichtigen Grundsatz „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ darf auch von denen
nicht abgeändert werden, die ansonsten andauernd am GG herumfummeln. Ja, die
Bestimmung in Artikel 79 GG – Änderung des Grundgesetzes – geht sogar so weit,
daß „eine Änderung, ...durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten
Grundsätze berührt werden“, unzulässig ist!
Wie ist es aber möglich, daß
alle Einschränkungen von Grundrechten sich nicht etwa daran orientieren,
ob das Volkswohl oder die Volksmacht durch die Ausübung der
Grundrechte beeinträchtigt werden, sondern daß es immer nur heißt, Grundrechte
dürfen nicht dazu benutzt werden, die FDGO abzuschaffen oder den „Bestand der
Bundesrepublik“ zu gefährden?
Im Artikel 18 - Verwirkung
von Grundrechten – steht:
„Wer die Freiheit der
Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die
Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum
Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht,
verwirkt diese Grundrechte.“
Also, nach dieser
Formulierung verwirkt nicht etwa diese Rechte, wer die Grundrechte benutzt, um
dem höchsten „Wert“ im Staat, unserem deutschen Volk, zu schaden oder unser
Volkswohl zu beeinträchtigen (allenfalls verwirkt er sie indirekt, da der
höchste Wert Volk durch das Grundgesetz festgelegt ist). Volksfeinde
können demnach ungehindert Grundrechte ausleben, wie zum Beispiel die Freiheit,
mit einer Ansammlung gefälschter bzw. falsch beschrifteter und
deutschfeindlicher Fotos aus bolschewistischen Archiven eine
Anti-Wehrmachtsausstellung zu gestalten und bundesweit vorzuführen. Oder die
Pressefreiheit, um eine Hetzkampagne „gegen Rechts“ – zumeist gegen diejenigen,
die sich für das grundgesetzlich festgelegte Wohl des deutschen Volkes
einsetzen – loszutreten.
Nun kann diese FDGO gemäß
ihres Artikels 79 – Änderung des Grundgesetzes – nur durch zwei Drittel
aller Bundestagsabgeordneten gemeinsam „bekämpft“, d.h. geändert werden.
Bereits über 150 Mal demonstrierten mehr als zwei Drittel aller Bundestagsabgeordneten,
daß ihnen die FDGO in einzelnen Artikeln nicht paßt. Das sind im Schnitt 2,5
„Anpassungen“ im Jahr. Besteht moderne Verfassungstreue von
BRD-„Verfassungspatrioten“ darin, daß man die (angebliche) Verfassung dauernd
ändert? Ist heute schon derjenige ein „Verfassungsfeind“, der sich zum Grundgesetz
in der Urfassung von 1949 bekennt und die nachfolgenden Änderungen ablehnt?
Ist die NRW-Zukunftskommission verfassungsfeindlich, weil sie die gem. Art. 7
Abs. 6 aufgehobenen Vorschulen wieder einführen will?
Selbst eine Partei, die sich
in ihrem Programm z.B. gegen den Asylparagraphen 16a ausspricht, kämpft ja
damit nicht gegen die FDGO, sondern versucht allenfalls auf dem
Überzeugungsweg, auf die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag Einfluß zu
gewinnen. Abgesehen davon ist gerade dieser Artikel 16 a eine nachträglich in
die FDGO eingebrachte Änderung des ursprünglichen Asylartikels – dort ist also
der Ursprungsartikel „erfolgreich bekämpft“ worden, und zwar mit einer für den
eigentlichen Souverän, unser deutsches Volk, ausgesprochen nachteiligen
Auswirkung!
Im Grunde ist dieser Artikel
18 - Verwirkung von Grundrechten – eine Kampfansage an alle Gegner des 1949 auf
Siegerdruck installierten parlamentarischen Systems, also an Monarchisten,
Anarchisten, Fundamentalisten, Kommunisten, Sozialisten, Nationalsozialisten,
aber auch an Befürworter einer Direkten Demokratie mittels Volksabstimmungen,
wie sie z.B. in der Schweiz praktiziert wird. Die Parlamentarische
Demokratie – eine Regierungsform unter vielen - behandelt ihre Gegner eben
auch nicht anders, als es die anderen genannten Regierungsformen mit ihren
Gegnern machten. Jede Regierungsform wird von denen, die in ihr oder durch sie
die Macht ausüben, vor Rivalen geschützt. Die Art und Weise, mit der man die
eigene Regierungsform vor den politischen Gegnern schützt, war und ist von Land
zu Land und von Zeit zu Zeit unterschiedlich. Die Entrechtung bzw. politische
Einschränkung des politischen Gegners als solche muß aber jedem Regime
zugestanden werden. Somit prallt der Selbstschutz eines Regimes immer mit den
sog. Menschenrechten zusammen, denen ohnehin von den internationalen „Menschenrechtsorganisationen“
nur rein willkürlich zur Umsetzung verholfen wird. Menschenrechte sind eben nur
solange Grundrechte, wie deren Ausübung die Macht der Herrschenden nicht
gefährdet.
Deshalb wäre ein Volksrecht
das Ehrlichere, denn es bindet den Einzelnen bei seiner Rechteausübung nicht an
eine abstrakte, veränderbare „Grundordnung“, sondern an das Volkswohl,
was dem Wohl des einzelnen Volksangehörigen zwar übergeordnet ist, dabei
aber zugleich sein eigenes Wohlergehen bedingt und sichert.
Der Einsatz für das Volkswohl
wird ja auch mit dem Amtseid § 56 GG den Regierenden abgefordert. Wenn wir nach
60 Jahren Grundgesetz eine Bilanz ziehen – so wie dies im Mai in allen Medien
lobhudelnd und systemkonform getan wurde -, müssen wir allerdings feststellen,
daß dieses Grundgesetz im Laufe der Jahre zur Waffe gegen das Volk
als Träger der Staatsgewalt umfunktioniert worden ist. Und wer es noch wagt,
vom deutschen Volk, das immerhin von den Formulierern des Grundgesetzes
zum Souverän bestimmt wurde, zu reden und seine Interessen einzufordern, der
wird zunehmend als angeblicher Verfassungsfeind seiner Grundrechte beraubt und
gesellschaftlich ausgegrenzt.
Um aus dem Grundgesetz
für die BRD nun eine Verfassung gemäß Artikel 146 GG zu formulieren,
müßten zumindest alle Artikel umgeändert oder entfernt werden, die dem Artikel
20 Absatz 2 „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ entgegenstehen. Zur Übertragung
von grundlegenden Staatsgewaltsrechten an eine internationale, übervölkische
Instanz müßte zwingend eine Volksabstimmung durchgeführt werden, und zwar ohne
einseitige Wählerbeeinflussung im Vorfeld. Ebenfalls muß es Volksabstimmungen
geben hinsichtlich des Wegfalls aller Außengrenzen, der Einwanderungspolitik,
der Wirtschaftsstruktur (von wegen „Dienstleistungsgesellschaft“ oder
neuerdings „Wissensgesellschaft“), der Anglisierung aller Lebensbereiche uvm.
Da die uns nach dem 2. WK
mit der BRD aufgenötigte „parlamentarische Demokratie“ aber für überstaatliche
Mächte die zur Beherrschung eines Landes günstigste Regierungsform ist – was
schon daraus ersichtlich ist, daß nicht nur wir Deutschen dieser Staatsform
zuliebe zusammengebombt wurden! – wird man Abstimmungen erst dann zulassen,
wenn sie die Macht der Plutokraten nicht mehr gefährden können.
In Artikel 20 Absatz 2 Satz
2 ist festgelegt: „Sie (die Staatsgewalt) wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Auf Anfrage beim Presse-
und Informationsamt der Bundesregierung, was das Wort „Abstimmungen“
bedeutet, wenn wir noch nicht einmal über die EU-Verfassung abstimmen dürfen,
wurde im August 2004 folgende Antwort zuteil:
„Nach dem Wortlaut des
Artikel 20 GG werden die mittelbare Demokratie (Wahlen) und die unmittelbare
Demokratie (Abstimmungen) gleich behandelt.
Gleichzeitig sieht das
Grundgesetz selber Elemente der unmittelbaren Demokratie nur in zwei Fällen
vor: bei der Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 GG, und den
Landesgesetzgebern wird in Artikel 28 I 4 GG das Recht eingeräumt, festzulegen,
daß die politischen Entscheidungen in Gemeinden statt vom Gemeinderat durch die
Gemeindeversammlung getroffen werden können.
Nach den Regeln der
Verfassungs- und Gesetzesinterpretation muß aus der Spärlichkeit und der Enge
dieser Ausnahmebestimmungen geschlossen werden, daß das GG in seiner
gegenwärtigen Fassung andere Formen der plebiszitären Demokratie auf Bundesebene
ausschließt.“
So macht man das - wer
bestimmt diese „Interpretationsregeln“?
Um Recht zu denken,
sollte man möglichst nicht Jura studiert haben!